Im Jahre 1998 wurde ich erstmals dem Betreuungsgericht als Berufsbetreuerin vorgeschlagen. Seit diesem Zeitpunkt führe ich mehrere Betreuungen als Berufsbetreuerin.

Was können Sie unter dem Begriff „Betreuung“ verstehen?

Bei der Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend beziehungsweise dauerhaft nicht selbst regeln können.

Wie kommt es zu einer Betreuung?

Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts). Hier kann der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen. Für einen Menschen mit körperlicher Behinderung darf eine Betreuung, solange er seinen eigenen Willen noch bekunden kann, nur auf dessen eigenen Antrag gestellt werden. Hilfestellung hierzu geben die Allgemeinen Sozialen Dienste, die örtlichen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine sowie fachkundige Rechtsanwälte.

Wer wird Betreuer?

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene festlegen, wer Betreuer werden beziehungsweise nicht werden soll. Betreuer können Angehörige, Mitarbeiter der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Rechtsanwälte sein. Bundesweit werden etwa 75 Prozent aller Betreuungen von Angehörigen und sozial engagierten Bürgerinnen und Bürgern übernommen.

Umfang der Betreuung

Die Bestellung eines Betreuers hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Das heißt, der Betreute kann im Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Bei Streitigkeiten muss im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) festgestellt werden.
Für den Betreuer ist wichtig, dass sein Aufgabenbereich klar definiert ist.
Diese Aufgaben werden vom Betreuungsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis. Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich (z.B. in persönlichen Angelegenheiten Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten) sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Umgang mit Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Rententrägern, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, Beantragung sozialrechtlicher Leistungen, etc.).